AGB


1. Geltung und Rechtsverbindlichkeit:

1.1.: Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns angenommenen und ausgeführten Aufträge, werden mit Auftragserteilung vom Auftraggeber anerkannt und sind auch dann rechtsverbindlich, wenn entgegenstehenden Bedingungen von uns nicht ausdrücklich widersprochen werden sollte.
1.2.: Jede Abweichung von unseren Geschäftsbedingungen sowie nachträgliche Abänderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
1.3.: Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle weiteren Geschäfte mit unserem Vertragspartner, sodass bei Folgeaufträgen, unabhängig von der Art der Arbeit, nicht gesondert darauf aufmerksam gemacht wird.

2. Angebot und Vertragsabschluß:

2.1.: Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich.
2.2.: Unsere Preise basieren auf den aktuellen Preislisten und derzeit gültigen kollektivvertraglichen Grundlagen. Unsere Angebote sind zwei Monate lang gültig.
2.3.: Falls nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich unsere Preise exkl. MwSt., ohne Verpackungs- und Versandkosten, ab Werk und ohne Transportversicherung.
2.4.: Eine in Auftrag gegebene Montagearbeit wird nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen.
2.5.: Wir haften nicht für die Richtigkeit und Tauglichkeit der Bestellangaben des Kunden, ebenso nicht für die technisch einwandfreie Lösung für vom Kunden beigebrachte Pläne und Zeichnungen.
2.6.: Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Bei der Verwendung ohne unserer Zustimmung sind wir zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25 % der Voranschlagssumme berechtigt.
2.7.: Unser Unternehmen ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material einen Betrag von 10 Prozent des eigenen Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.
2.8.: Die Richtigkeit der Auftragsbestätigung und die darin festgesetzten Liefertermine sind vom Kunden zu prüfen. Änderungen oder Stornos sind nur innerhalb von 3 Werktagen ab technischer Klärung und nur vor Produktionsbeginn möglich. Eine Stornogebühr von 30 % gilt, unabhängig eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches unsererseits, als vereinbart.

3. Leistungsausführung, Lieferfristen und Termine:

3.1.: Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen vor Arbeitsbeginn hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.
3.2.: Die Lieferzeit beginnt mit restloser Abklärung des Vertragsinhaltes bzw. Einlangen der Anzahlung laut Auftragsbestätigung.
3.3.: Soweit nicht Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen Termine als voraussichtliche Liefertermine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin wird mit dem Kunden der tatsächliche Fertigstellungs- bzw. Liefertermin vereinbart. Bei einer Überschreitung der Lieferfrist um mehr als 14 Tage ist der Kunde verpflichtet, eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen.
3.4.: Mit unserer Versandbereitschaftsmeldung gilt die Lieferfrist als eingehalten, auch wenn die Auslieferung ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig erfolgen kann. Fertiggestellte Arbeiten, die nicht vom Kunden binnen 14 Tagen ab Verständigung abgeholt werden, werden auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen gelagert und als geliefert berechnet.
3.5.: Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle Mauerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Der Tischler ist nicht berechtigt, Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z.B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen).
3.6.: Auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragserteilung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 15 % des Auftragswertes ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung bezüglich der Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerung nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, vom Vertrag zurückzutreten und die erbrachte Teilleistung abzurechnen.
3.7.: Ist der Kunde zum Liefertermin nicht anwesend oder hat nicht die notwendigen Vorbereitungen getroffen, so gerät er in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten, die daraus entstehen, zu seinen Lasten. Müssen neue Montagetermine vereinbart werden, so ist zu berücksichtigen, dass die ursprünglich vereinbarte Montagedauer nicht verkürzt werden kann.
3.8.: Die Endabnahme erfolgt binnen einer Woche ab Einlangen der Fertigstellungsmeldung (allenfalls in Teilen).
3.9.: Wenn durch höhere Gewalt die Lieferung unmöglich wird, so schiebt sich die Lieferfrist um eine angemessene Zeit hinaus bzw. unsere Lieferpflicht erlischt. Der Kunde hat dem Unternehmen eine entsprechende Nachfrist zu gewähren. Schadenersatzpflicht entsteht für das Unternehmen keine. Darunter fallen Ereignisse wie Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes sowie sonstige Umstände, die die Abwicklung des Geschäftes wesentlich erschweren oder unmöglich machen, egal, ob sie bei uns, unseren Lieferanten, bei deren Sublieferanten oder beim Vertragspartner auftreten. Weiters fällt darunter Nichtlieferung oder nicht rechtzeitige Lieferung unserer Lieferanten an uns, sofern kein Verschulden unsererseits vorliegt.

4. Reparaturarbeiten:

4.1.: Unser Unternehmen hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne dass dies unserem Unternehmen aufgrund dessen Fachwissen bei Vertragsabschluß erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.

5. Holzarten und Formen:

5.1.: Da Holz ein gewachsener Werkstoff ist, sind kleine Äste bzw. Abweichungen im Maserbild legitim. Besonders bei gebeizten Oberflächen ist eine geringfügige Abweichung der Farben vom Muster kein Beanstandungsgrund.

6. Geringfügige Leistungsänderungen:

6.1.: Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.

7. Zahlungsbedingungen:

7.1.: 33 % der Auftragssumme sind bei Auftragserteilung fällig. Die Lieferfrist beginnt erst mit Einlangen der Anzahlung zu laufen.
7.2.: Der Rest der Auftragssumme ist bei Fertigstellung und Rechnungslegung fällig. Gelegte Rechnungen sind binnen 14 Tagen ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Ein etwaiger Skontoabzug bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
7.3.: Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfrist oder Auftreten von Umständen, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners aufkommen lassen, kann unser Unternehmen die gesamte Forderung fällig stellen.
7.4.: Fallen bei Zahlungsverzug Mahn- und Inkassospesen an, so sind diese vom Kunden zu tragen. Verzugszinsen in der Höhe von 4 % über der Bankrate werden anerkannt.
7.5.: Der Kunde kann nur dann die Zahlung verweigern, wenn unser Unternehmen die Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht hat. Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nur zur Zurückhaltung eines verhältnismäßigen Teiles des Rechnungsbetrages.
7.6.: Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir auch zu einem Selbsthilfeverkauf nach handelsrechtlichen Bestimmungen berechtigt.
7.7.: Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Zahlung der offenen Rechnungsbeträge wird sofort fällig. Es steht aber auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

8. Eigentumsvorbehalt:

8.1.: Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist. Die dadurch entstehenden Kosten werden auf den Kunden übertragen.
8.2.: Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung unseres Unternehmens untersagt.
8.3.: Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum sind unserem Unternehmen sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat unser Unternehmen schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.

9. Aufrechnung von Gegenforderungen:

9.1.: Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen unseres Unternehmens nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, von unserem Unternehmen anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

10. Gewährleistung und Haftung:

10.1.: Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Die Ware ist vom Kunden sofort zu kontrollieren, etwaige Mängel sind binnen drei Werktagen bekannt zu geben. Schadenersatzansprüche sind auf die Höhe des Nettorechnungsbetrages des Auftrages begrenzt. In jedem Fall ist Voraussetzung für unsere Haftung, dass der Kunde bzw. seine allfälligen Abnehmer sämtliche Warnhinweise, Gebrauchsanleitungen u.s.w. beachtet haben.
10.2.:Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
10.3.: Der Auftragnehmer haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz dem Auftragnehmer gegenüber.

11. Gerichtsstand:

11.1.: Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den Sitz unseres Unternehmens vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.
11.2.: Sollte eine oder mehrere Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.